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Grundsteuer Österreich


Artikel-Bewertung: [0] Erstellt am: 30.09.2012
Verfasst von: monsterhaus
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Inhalt / Ablauf

Schritt 1: Verlinkt und kopiert von:

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grundbesitzabgaben/Grundsteuer/

Schritt 2: Grundsteuer Erklärung

Grundsteuer

Rechtsgrundlage: Grundsteuergesetz 1955, BGBl. 149/1955, idF

Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz (im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 igF). Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955 igF) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuermessbetrag; dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) errechnet.

Es wird zwischen Grundsteuer

  1. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer
  2. für Grundvermögen

unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500% auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Beispiel: Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500% Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in 4 Teilbeträgen zu entrichten ist.

Quelle: http://www.bmf.gv.at/Steuern/Brgerinformation/GrundstckeundSteuern/Grundbesitzabgaben/Grundsteuer/

Schritt 3: Grundsteuerbefreiungen

Dauernde Grundsteuerbefreiungen

Über das Vorliegen dauernder Grundsteuerbefreiungen entscheidet das jeweilige Lagefinanzamt. Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes sind beispielsweise für öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und für Grundstücke von Gebietskörperschaften, die dem öffentlichen Dienst oder Gebrauch dienen, vorgesehen.

Zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen

Auf Grund von Landesgesetzen können von den Gemeinden zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiungen insbesonders für neu geschaffene (geförderte) Wohnobjekte gewährt werden. Der diesbezügliche Antrag ist an die jeweils zuständige Gemeinde zu richten. Nähere Auskünfte erteilt das Gemeindeamt.




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